Allgemeine
Background Photodesign
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1. Geltungsbereich-Vertragsschluss
1.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Background Photodesign (Auftragnehmer) für Fotografie-Leistungen (Foto-AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Foto-AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, er hat ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Foto-AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Foto-AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen vorbehaltlos erbringt.
1.2 Gegenstand der dem Auftragnehmer erteilten Aufträge ist die Herstellung von digitalisierten Lichtbildern, auch in Form von Daten, Datenträgern, Dateien, und die Erbringung von Grafik-Dienstleistungen sowie die Konzeptionierung derartiger Leistungen. „Lichtbilder“ im Sinne der Foto-AGB des Auftragnehmers sind alle von ihm im Bereich der Fotografie hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos etc.).
2. Preise
2.1 Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2.2 Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, einschließlich des dadurch verursachten Leistungsstillstands, werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Lichtbildern, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
2.3 Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Probeaufnahmen, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
2.4 Für die Herstellung der Lichtbilder berechnet der Auftragnehmer ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder Pauschale zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf Grundlage der aktuellen Preislisten, von Angeboten oder nach Aufwand (in EUR). Nebenkosten (Reisekosten, Modelhonorare, Spesen, Requisiten und Materialkosten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
2.5 Auftragsänderungen kann der Auftragnehmer nach Aufwand nach der zum Änderungszeitpunkt gültigen Preisliste auf Stundenbasis abrechnen.
2.6 Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die avisierten Mehrkosten ebenfalls nach Absprache zu tragen. Mehraufwand durch nachträgliche Änderungen des Briefings oder des Layouts werden dem Auftraggeber nach Absprache in Rechnung gestellt. Der Auftragnehmer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
2.7 Alle angegebenen Preise sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
2.8 Der Auftraggeber entrichtet gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reiseund Übernachtungskosten, Spesen und alle im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter.
2.9 Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung des Auftragnehmers getroffen, deren Erbringung der Auftraggeber den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Auftraggeber die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die vom Auftragnehmer für seine Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
3. Leistungsinhalt und -pflichten
3.1 Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer kein Layout oder Briefing und somit keine ausdrückliche Weisung hinsichtlich der Gestaltung des Lichtbildes oder des grafisch zu gestaltenden Objektes in schriftlicher Form vorgelegt, so erfolgt die Gestaltung generell nach eigenem Ermessen des Auftragnehmers.
3.2 Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital-Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
3.3 Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren und Schadsoftware einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.d vulputate lobortis.
4. Leistungsänderungen
4.1 Will der Auftraggeber den vertraglich bestimmten Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich (E-Mail ist zulässig) gegenüber dem Auftragnehmer äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann der Auftragnehmer von dem Verfahren nach den Absätzen 4.2 bis 4.5 absehen.
4.2 Der Auftragnehmer prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwendungen und Terminen haben wird. Erkennt der Auftragnehmer, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis zu dieser Verschiebung, führt der Auftragnehmer die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Auftraggeber ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
4.3 Nach Prüfung des Änderungswunsches legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen dar. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
4.4 Die Parteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung vorhandenen Unterlagen als Nachtragsvereinbarung beifügen.
4.5 Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden, unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung sowie der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich, verschoben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die neuen Termine mitteilen.
4.6 Der Auftraggeber hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlages und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung vom Auftragnehmer berechnet.
4.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers für den Auftraggeber zumutbar ist.
5. Leistungszeit und Verzug
5.1 Kommt der Auftragnehmer in Verzug, dann ist seine Haftung für den Ersatz des Verzögerungsschadens im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 5 % des Vertragspreises begrenzt. Weitere Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
5.2 Vertragsstrafen wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.
5.3 Bei Betriebsstörungen wie Streik, Aussperrung sowie in allen sonstigen Fällen höherer Gewalt (insbesondere Krieg, Naturereignisse, behördliche Anordnungen, Feuer, Energiemangel und technische Störungen (z. B. Ausfall der Serverumgebung)), verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Störung. Zu solchen Betriebsstörungen zählen auch Schlechtwettertage bei geplanter Outdoor-Fotografie sowie unvorhersehbares Nichterscheinen von gebuchten Models aufgrund von Umständen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Der verzögerte Auftrag kann erst dann gekündigt werden, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Die Haftung der Parteien im Falle der oben genannten Betriebsstörungen ist ausgeschlossen.
6. Zahlung
6.1 Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Nebenkosten (Reisekosten, Modelhonorare, Spesen, Requisiten und Materialkosten etc.), Versicherung oder sonstige Versandkosten.
6.2 Die Vergütung ist nach Abnahme der Aufnahmearbeiten fällig.
6.3 Sind die Aufnahmearbeiten in Teilen abzunehmen und für die einzelnen Teile Vergütungen vereinbart, ist die Vergütung für jeden Teil nach dessen Abnahme fällig.
6.4 Erstrecken sich die Aufnahmen über einen längeren Zeitraum (ab zwei Monate) und/oder erfordern sie vom Auftragnehmer hohe finanzielle Vorleistungen (ab 5.000,00 EUR), kann Auftragnehmer vom Auftraggeber angemessene Abschlagszahlungen verlangen.
6.5 Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
6.6 Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, ist sein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
6.7 Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Leistungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
6.8 Zahlt der Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
7. Urheberrecht, Einräumung von Nutzungsrechten
7.1 Das Urheberrecht an den vom Auftragnehmer erstellten Lichtbildern im Sinne des UrhG steht dem Auftragnehmer zu.
7.2 Der Auftraggeber erhält das nicht ausschließliche (einfache) Nutzungsrecht am Urheberrecht der Lichtbilder sowie bei Modelaufnahmen bzgl. des Rechts am eigenen Bild zur Verwendung zum vertraglich vereinbarten Zweck und Umfang, soweit nicht schriftlich anders vereinbart. Eine Einräumung räumlich, zeitlich oder inhaltlich unbeschränkter Nutzungsrechte sowie von Sperrfristen bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
7.3 Die Nutzungsrechte mit Persönlichkeitsrechten (Bilder, auf denen Personen erkennbar sind) richten sich zeitlich, räumlich und inhaltlich nach den ausgewiesenen BuyOuts der jeweiligen Modelagentur. Sollte nichts anderes mit dem Auftraggeber vereinbart sein, ist eine Nutzung solcher Bilder durch den Auftraggeber im Print-Bereich ausgeschlossen; das Recht zur Online-Nutzung solcher Bilder durch den Auftraggeber ist auf sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bilder begrenzt. Eine Haftung des Auftragnehmers für Verletzungen dieser Nutzungsrechtsbeschränkungen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
7.4 Die Lichtbilder sind grundsätzlich unverändert und komplett zu nutzen. Bearbeitung, etwa durch Nachfotografien oder -filmen mit mechanischen oder elektronischen Mitteln, ist unzulässig, soweit nicht schriftlich anders vereinbart. Dasselbe gilt für eine Nutzung der Lichtbilder im Rahmen einer Präsentation bei Kunden sowie für die Weitergabe in
elektronischer, digitaler oder analoger Form oder die Einräumung von Rechten an Dritte.
7.5 Der Auftraggeber erhält die Nutzungsrechte erst nach vollständiger Bezahlung der Rechnung. Stehen dem Auftragnehmer weitere Ansprüche gegen den Auftraggeber zu, erhält dieser die Nutzungsrechte erst, wenn sämtliche Ansprüche gegen ihn erloschen sind.
7.6 Erteilt der Auftraggeber den Auftrag zur elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder, so hat er zu versichern, dass er dazu berechtigt ist. Er stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei.
7.7 Der Auftragnehmer gewährt die Nutzungsrechte nicht freigestellt von allen denkbaren Rechten Dritter. Der Auftraggeber hat daher etwaige Drittrechte an den überlassenen Lichtbildern zu beachten.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die vom Auftragnehmer hergestellten Lichtbilder und Grafiken Eigentum des Auftragnehmers.
9. Abnahme, Beanstandungen und Gewährleistung
9.1 Nach Erstellung der Lichtbilder wird der Auftraggeber diese unverzüglich, innerhalb von 8 Tagen, einer Abnahme unterziehen und die Lichtbilder freigeben oder die erforderlichen Korrekturen (z. B. wegen Nichtbeachtung der Vorgaben des Auftraggebers oder mangelhafter Qualität der Bilder) verlangen. Mit Freigabe gilt das Lichtbild als abgenommen, es sei denn, dass Mängel (beispielsweise unsachgemäße Ausführung von Freistellern, Umfärbungen oder Bildbearbeitung) erst nach Freigabe erkannt werden konnten.
9.2 Setzt der Auftraggeber die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen bereits produktiv ein, so gilt der produktiv eingesetzte Teil automatisch als abgenommen.
9.3 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, innerhalb von 8 Tagen, nach Empfang des Lichtbilds anzuzeigen, später auftretende Mängel unverzüglich, innerhalb von 2 bis 3 Tagen, nach Entdeckung.
9.4 Bei berechtigten Beanstandungen ist Auftragnehmer nach eigener Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzvornahme
berechtigt. Misslingen Nachbesserung, Ersatzvornahme oder ist der Aufwand hierfür unangemessen hoch, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Rechnungsbetrages verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.
9.5 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die in der Leistungsdefinition beschriebene Beschaffenheit des Werkes.
9.6 Jegliche Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch äußere Einflüsse oder durch ein Nichteinhalten der in der Leistung enthaltenen Nutzungsbedingungen verursacht worden sind. Sie entfällt, soweit der Auftraggeber die Leistungen ohne Zustimmung des Auftragnehmers selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Mängel nicht durch solche Änderungen verursacht worden sind und die Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht unzumutbar erschwert ist.
9.7 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme durch den Auftraggeber und endet nach 12 Monaten.
9.8 Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
9.9 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
9.10 Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
9.11 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
10. Haftung
10.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
10.2 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
• bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden,
• bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung des Auftragnehmers in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen
Schaden begrenzt ist; wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Auftraggebers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, und solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf,
• im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers,
• bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware,
• bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
10.3 Sollten durch Bereitstellungen oder Vorgaben des Auftraggebers Rechte Dritter verletzt werden und der Auftragnehmer hierfür in Anspruch genommen werden, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer von den Ansprüchen Dritter freistellen (inkl. der Rechts- und Verteidigungskosten). Sofern der Auftraggeber die Lichtbilder bearbeitet oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise nutzt und dadurch Rechte bzw. Vorgaben Dritter verletzt werden, wird der Auftraggeber daraus resultierende Streitigkeiten selbst führen. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer von den Ansprüchen Dritter freistellen (inkl. der Rechts- und Verteidigungskosten).
10.4 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Auftragnehmer insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass
verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
10.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für produktionsbedingte Schäden an der Ware wie Nadeleinstiche vom Styling, Öffnen von Verpackungen oder Ähnlichem.
10.6 Die vorstehenden Regelungen gelten auch für entsprechende Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Soweit die Haftung gegenüber dem Auftragnehmer ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
11. Archivierung
11.1 Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen
12. Abwerbeverbot
12.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach, keine Mitarbeiter vom Auftragnehmer direkt – oder indirekt durch Dritte – abzuwerben oder ohne Zustimmung des Auftragnehmers anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber eine – vom Auftragnehmer der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende – Vertragsstrafe zu zahlen.
13. Datenschutz & Vertraulichkeit
13.1 Die der jeweils anderen Partei übergebenen Unterlagen sowie mitgeteilte Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer
Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses ggf. hinzugezogenen Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
13.2 Darüber hinaus vereinbaren die Parteien, Vertraulichkeit über den Inhalt der Zusammenarbeit und über die bei deren Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
13.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit hinaus.
13.4 Wenn eine Partei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung der Zusammenarbeit an sie herauszugeben, soweit die andere Partei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
13.5 Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Partei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung – die auch per E-Mail erfolgen kann – zulässig.
14. Schriftform
14.1 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
15.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers.
15.2 Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Background Photodesign
Gerichtsstand: Leipzig
Stand: Juni 2023