Marco Deling

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fotografie · Content-Strategie · Visuelle Kommunikation

Inhaltsübersicht
  • Geltungsbereich
  • Auftragsgegenstand 
  • Honorare & Nebenkosten
  • Ausfallhonorar
  • Künstlersozialversicherung
  • Nutzungsrechte
  • KI-gestützte Inhalte
  • Referenznutzung 
  • Haftung & Schadensersatz
  • Auftragsproduktion 
  • Schutzrechte Dritter 
  • Datenschutz (DSGVO)
  • Schlussbestimmungen

I. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1.  Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB”) ist die Erstellung (Produktion) und Überlassung von Fotografien, Videos, KI-gestützten visuellen Inhalten sowie sonstigen Medienerzeugnissen zu dem vertraglich vereinbarten bzw. im angenommenen Angebot formulierten Zweck.
    Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassene Bild- und Medienmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form es dem Kunden vorliegt. Sie gelten insbesondere auch für elektronisch, digital oder über Cloud-Dienste übermitteltes Material.
  2. Die vom Fotografen durchgeführten Aufträge werden ausschließlich zu den nachstehend aufgeführten AGB abgewickelt; der Auftraggeber erkennt diese Bedingungen für den vorliegenden Auftrag und zugleich für alle zusätzlichen und zukünftigen Geschäfte mit dem Fotografen an. Mit der schriftlichen Annahme des Angebotes – auch in elektronischer Form (E-Mail) – gilt der Auftrag als erteilt und die AGB als Bestandteil des Angebots als akzeptiert.

II. Gegenstand des Auftrags

  1. Gegenstand des Auftrags ist die Herstellung von Bildern, Videos und/oder sonstigen visuellen Inhalten entsprechend der Vorgaben des Kunden sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Werken für den vertraglich vorausgesetzten Zweck.
  2. Gestaltungsberatung, Content-Strategie und Konzeptentwicklungen sind eigenständige Leistungen des Fotografen. Soweit sie in dem erteilten Auftrag nicht enthalten sind und vom Kunden gewünscht werden, können sie gesondert in Rechnung gestellt werden.
  3. Es gilt nur das als vereinbart, was im Angebot beinhaltet oder in der Auftragsbestätigung mit Zustimmung des Fotografen ergänzt und zuvor bei der Auftragserteilung besprochen und schriftlich fixiert wurde. Grundlage ist das vom Kunden formulierte Lastenheft bzw. Briefing zum Zeitpunkt der Angebotserstellung.
  4. Im Rahmen des Auftrags besteht ansonsten Gestaltungsfreiheit.

III. Honorare und Nebenkosten

  1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Das Honorar ist bei Ablieferung der Aufnahmen fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
  3. Das Honorar gemäß Absatz 1 ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bild- und Medienmaterial nicht veröffentlicht wird.
  4. Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z. B. Material- und Laborkosten, Requisiten, Modellhonorare, Reisekosten, Spesen, Lizenzgebühren für Software und KI-Tools etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Auf die vom Fotografen in Rechnung gestellten Honorare und sonstigen Entgelte ist die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen.
  5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Aufrechnung mit vom Fotografen bestrittenen bzw. nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu erklären. Der Auftraggeber ist ferner nicht berechtigt, seine ihm gegen den Fotografen zustehenden Forderungen und Rechte an Dritte abzutreten oder zu übertragen.

Iv. Ausfallhonorar

  1. Wird ein Auftrag aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt oder abgesagt, kann er ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % des vereinbarten Honorars berechnen, ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf.
  2. Das Ausfallhonorar erhöht sich auf 100 % bei Absagen, die erst innerhalb des dem Shooting-Tag vorangehenden Werktages erfolgen.
  3. Wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertiggestellt, ohne dass dies der Fotograf zu vertreten hat, so steht ihm ebenfalls das volle Honorar zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn der Fotograf mit der Ausführung seiner vertraglich geschuldeten Leistung angefangen hat.
  4. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen überschritten, verschoben oder wiederholt, die nicht vom Fotografen zu vertreten sind (z. B. nachträglich abweichende Wünsche vom Briefing, schlechtes Wetter, nicht rechtzeitige Bereitstellung von Produkten, Nichterscheinen der Fotomodelle, Reisegepäckverlust etc.), erhöht sich das Honorar im Verhältnis zu dem ursprünglich vereinbarten Honorar. Die Nebenkosten erhöhen sich in diesem Fall nach Aufwand. Alle bereits entstandenen Nebenkosten, bereits geleisteten Vorbereitungszeiten sowie bereits entstandene Kosten und Ansprüche von Erfüllungsgehilfen des Fotografen sind in jedem Fall vollständig zu erstatten.
  5. Der Fotograf ist nicht verpflichtet zur kurzfristigen Übernahme von Fremdkosten, die im Shooting-Zusammenhang im Vorfeld anfallen und über sein eigenes Honorar hinausgehen. Die Fremdkosten werden vom Auftraggeber zum Shooting-Beginn vollständig beglichen. Der Fotograf ist berechtigt, bei einer Weigerung der Vorauszahlung aller Fremdkosten seitens des Auftraggebers den Shooting-Antritt gleichfalls zu verweigern, ohne dass Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.

v. Hinweise zur Künstlersozialversicherung

  1. Die Künstlersozialversicherungs-Abgabe ist vom Auftraggeber zusätzlich zu entrichten und nicht im Honorar enthalten.

vi. Nutzungsrechte

  1. Der Fotograf ist der alleinige Inhaber des Urheberrechts an den von ihm erstellten Fotografien und Werken. Dem Auftraggeber werden Bildnutzungsrechte ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten und im Angebot enthaltenen Zweck eingeräumt. Im Zweifel erwirbt der Kunde an den Werken nur einfache Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang.
  2. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Fotografen dürfen keine Nutzungsrechte an Dritte – auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen – übertragen werden. Insbesondere erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum an den erstellten Fotografien oder dem überreichten Material.
  3. Die sich aus dem Angebot ergebende Nutzung ist durch das Honorar abgedeckt. Eine weitergehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und ist gesondert zu vergüten.
  4. Erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Honorare darf der Auftraggeber die Nutzungsrechte im vertraglichen Umfang nutzen bzw. an die im Vertrag bezeichneten Dritten übertragen.
  5. Sämtliche Eigentumsrechte am Original des Werkes verbleiben beim Fotografen. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, die von ihm hergestellten Fotografien oder Datenträger, auf denen diese gespeichert sind, zu archivieren.
  6. Jede Art von Vervielfältigung, Reproduktion, Veränderung, Bearbeitung, öffentliche Wiedergabe, Umgestaltung zur Reproduktion auf andere Bildträger etc. bedarf, soweit sie nicht von der vertraglich vereinbarten Bildnutzung im Angebot gedeckt ist, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, das Werk zu scannen und/oder digital – auch in Teilen – zu speichern, zu bearbeiten, umzugestalten, zu vervielfältigen, zur Herstellung neuer digitaler Bilder zu verwenden bzw. auf andere Medien- und Bildträger zu übertragen.
  7. Bei unberechtigter Verwendung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung vor Begleichung in direktem Zusammenhang stehender Rechnungen, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung wird – vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche – eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen vereinbarten Nutzungshonorars fällig. Bei nicht explizit ausgewiesenen Nutzungshonoraren gilt das Dreifache des vereinbarten Tagessatzes bzw. Honorars.

vii. KI-gestützte Inhalte

  1. Der Fotograf setzt im Rahmen seiner Leistungserbringung ggf. KI-gestützte Werkzeuge (z. B. zur Bildgenerierung, Bildbearbeitung oder Konzeptvisualisierung) ein. Der Einsatz solcher Werkzeuge wird dem Auftraggeber auf Wunsch offengelegt.
  2. Rein KI-generierte Inhalte unterliegen ggf. eingeschränktem urheberrechtlichem Schutz. Der Fotograf weist den Auftraggeber darauf hin, dass die Rechtslage zur Schutzfähigkeit KI-generierter Werke zum Stand dieser AGB noch nicht abschließend geklärt ist. Die Nutzungsrechtsregelungen gemäß Abschnitt VI gelten entsprechend, soweit rechtlich anwendbar.
  3. Bei Hybrid-Produktionen – d. h. Werken, die sowohl klassische Fotografie als auch KI-gestützte Elemente kombinieren – gilt das Gesamtwerk als einheitliche Leistung des Fotografen. Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Gesamthonorar.
  4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, vom Fotografen erstellte Werke als Trainingsmaterial für eigene KI-Modelle oder die KI-Modelle Dritter zu verwenden, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.

viii. Referenznutzung

  1. Der Fotograf ist berechtigt, die von ihm hergestellten Werke zum Zwecke der Eigenwerbung in jeglicher Form von Medien zu verwenden, soweit die Werke nicht kundenseitig einer Geheimhaltungspflicht unterliegen oder abgebildete Personen Widerspruch einlegen. Dies schließt die Verwendung auf der eigenen Website, in sozialen Medien und in Portfolio-Präsentationen ein.

ix. Haftung und Schadensersatz

  1. Mängelrügen müssen umgehend nach Erhalt des Materials schriftlich erfolgen. Nach Ablauf einer Frist von drei Werktagen gilt das Werk in Bezug auf offensichtliche Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
  2. Mögliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Fotografen verjähren in einem Jahr, soweit sie nicht auf vorsätzlichem Handeln beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung der erstellten Werke.
  3. Schadensersatzansprüche gegen den Fotografen oder seine Erfüllungsgehilfen sind nur bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln möglich, es sei denn, es handelt sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie um Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  4. Für Foto-Modell-Kosten, Reisespesen etc. haftet der Fotograf nicht.
  5. Die Geltendmachung eines mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen. Geht das Werk beim Fotografen unter, ohne dass er dies zu vertreten hat, so berührt dies seinen Honoraranspruch nicht.
  6. Die Verhinderung des Fotografen durch Krankheit oder höhere Gewalt verursacht keine Schadensersatzansprüche auf Seiten des Auftraggebers.
  7. Die Gefahr für den zufälligen Untergang und/oder die Beschädigung geht auf den Auftraggeber über, sobald das zu liefernde Material an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Dies gilt auch, wenn der Fotograf selbst den Transport ausführt. Bei digitaler Übermittlung geht die Gefahr mit dem vollständigen Upload auf den vereinbarten Server bzw. Cloud-Dienst auf den Auftraggeber über. Der Transport wird von dem Fotografen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten versichert.
  8. Schadensersatzansprüche gegen den Fotografen sind der Höhe nach begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Honorars. Beiden Vertragsparteien bleibt es vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass ein höherer bzw. ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

x. Auftragsproduktion / Abwicklung

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Fotografen den freien Zugang zu den Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen, die fotografiert werden sollen. Er hat außerdem dafür Sorge zu tragen, dass sich die Örtlichkeiten und Objekte in einem fotografierbaren Zustand befinden und die Aufnahmen nicht durch Baumaßnahmen oder andere störende Umstände behindert werden.
  2. Der Auftraggeber bzw. ein von ihm Bevollmächtigter ist verpflichtet, während des Shootings anwesend zu sein und seine Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung des Fotografen zu geben. Die Letztentscheidung obliegt dem Fotografen. Sofern weder der Auftraggeber selbst noch ein Bevollmächtigter beim Shooting anwesend ist, kann die künstlerische Gestaltung des Werkes nicht zu einem späteren Zeitpunkt vom Auftraggeber abgelehnt werden. In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung von Fotografien gesondert zu honorieren.
  3. Die dem Fotografen durch den Auftraggeber zum Fotografieren übergebenen Gegenstände sind vom Auftraggeber gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl etc. zu versichern; der Fotograf kann hierfür keine Haftung übernehmen.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die abzubildenden Personen ihre ausdrückliche Einwilligung in die Herstellung, Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder abgegeben haben. Hierzu hat der Auftraggeber entsprechende schriftliche Model-Releases vorzuhalten und dem Fotografen auf Nachfrage auszuhändigen.

xi. Schutzrechte Dritter / Haftung

  1. Für den Fall, dass der Fotograf vom Auftraggeber beauftragt wird, ein ihm durch den Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Layout umzusetzen und gegen den Fotografen wegen der Umsetzung Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche von Dritten geltend gemacht werden, hält der Auftraggeber den Fotografen von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, die Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung des Fotografen zu übernehmen.
  2. Der Fotograf übernimmt keinerlei Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen und Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechendes unterzeichnetes Release beigefügt. Sofern die aufzunehmenden Bauwerke, Objekte, Inneneinrichtungen etc. urheberrechtlich geschützt sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Nutzung der Bilder erforderliche Einwilligung der Urheber einzuholen. Die Einwilligung erstreckt sich auch auf die Nutzung der Bilder durch den Fotografen und/oder Dritte, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt.

xii. Datenschutz (DSGVO)

  1. Soweit im Rahmen der Auftragsausführung personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt dies im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung) bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse).
  2. Der Fotograf speichert personenbezogene Daten des Auftraggebers (Name, Anschrift, Kontaktdaten, Rechnungsdaten) ausschließlich zum Zweck der Vertragsabwicklung und löscht diese nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
  3. Fotografien, auf denen Personen erkennbar abgebildet sind, stellen personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO dar. Die Verantwortung für die Einholung der erforderlichen Einwilligung der abgebildeten Personen obliegt dem Auftraggeber gemäß Abschnitt X Abs. 4.
  4. Soweit der Fotograf zur Datenübertragung Cloud-Dienste oder Plattformen Dritter nutzt, stellt er sicher, dass diese den Anforderungen der DSGVO entsprechen. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder der Auftraggeber ausdrücklich eingewilligt hat.

xiii. Schlussbestimmungen

  1. Nebenabreden oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form (E-Mail) genügt der Schriftform, sofern beide Parteien dies akzeptieren.
  2. Wird eine Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen AGB und des Vertrages. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile, soweit gesetzlich zulässig, der jeweilige Geschäftssitz des Fotografen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht als vereinbart.

Marco Deling

Studio Leipzig: Breslauer Str. 13, Leipzig
Studio Bodensee: Mezgerwaidring 43, Radolfzell am Bodensee

Bilder, die man nicht wegwischt. Strategien, die bleiben.